Montag, 29. Oktober 2007

Gut gemeint? - Steuerpolitik und Business Angels in Deutschland

von Cord Siemon

Business Angels sind in den letzten Jahren verstärkt in das Bewusstsein der Politik gerückt, wenn es darum ging, die Möglichkeiten auszuloten, Jungunternehmen bei ihrer Suche nach Seed- und Start-up-Kapital zu unterstützen (1). Durch die Errichtung regionaler Netzwerke (Dachorganisation in Deutschland: BAND – Busines Angels Netzwerk Deutschland) wurden die größtenteils altgedienten Unternehmer mit Branchenerfahrung, finanzieller Manövriermasse und Vorliebe für (innovative) Gründungsfinanzierungen zunehmend stärker miteinander verzahnt. Neuere Netzwerke differenzieren die Szene immer deutlicher aus. Das Business Angel Network Europe (BANE), Oberursel, ist auf Wachstumsfinanzierungen und Nachfolgeregelungen durch Internetmaching fokussiert und erweitert das Spektrum um sog. „Working Angels“. Ferner hat das 2005 errichtet Business Angels-Netzwerk Sachsen-Anhalt in Magedeburg bemerkenswerte Beteligungserfolge verzeichnen können (2). Dennoch existieren nach wie vor steuerpolitische Barrieren, welche die Entwicklung einer Business Angels-Kultur in Deutschland (und damit auch die Entwicklungs- und Wachstumsdynamik) behindern.

Seit geraumer Zeit wird insbesondere die 2001 vorgenommene Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1 % im § 17 EStG als schädlich angesehen, da daraus hervorgeht, dass Veräußerungsgewinne im Rahmen privater Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG etc.) auch bei kleineren Anteilsquoten der Steuerpflicht unterliegen (2). Das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbedingungen (MoRaKG) sollte diesem Missstand entgegenwirken. Demnach war die Erhöhung des Freibetrages für Veräußerungsgewinne nach § 17 Abs. 3 EStG von 9.060 Euro auf 20.000 Euro als gut gemeinter steuerlicher Anreiz für ein größeres Business Angels-Engagement gedacht. Bei näherem Hinsehen erweist sich dies jedoch als Fehlsteuerung, wie Günther und Kirchhof in ihrem Beitrag in der aktuellen Ausgabe des Venture Capital-Magazins erklären (3). Der erhöhte Freibetrag kommt nämlich Business Angels „nur zu dem Anteil zugute, zu dem sie an den Unternehmen beteiligt waren. Bei einem Anteil von 10 % beträgt der Freibetrag also nur noch 2.000 Euro, und er wird nach der weiteren Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 EStG sogar ab 3.160 Euro wieder abgeschmolzen, so dass ab einem Veräußerungsgewinn von 5.610 Euro nichts mehr von dem Freibetrag übrig bleibt. Nach dem Business Angels Panel 2007/I begnügt sich mehr die Hälfte der Engel sogar mit Beteiligungsquoten unter 10 %“. Die im MoRaKG angedachte Verbesserung der Rahmenbedingungen hätte sich, Günther und Kirchhof zufolge, effektiver gestaltet werden können. Demnach „hätten die Investitionen von Busines Angels eine steuerliche Förderung erfahren müssen, die wirklich so genannt werden kann. Z.B. hätte man Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen bis 25% oder von Minderheitsbeteiligungen bis 2 Mio. Euro steuerfrei machen können, eine Regelung, die es in ähnlicher Form schon einmal gab. Es bleibt also nur, auf die Zukunft zu hoffen“. (1) Siemon, C.: Unternehmertum in der Finanzwirtschaf: Ein evolutionsökonomischer Beitrag zur Theorie der Finanzintermediation, Norderstedt/Marburg, 2006. (2) Günther, U. und Kirchhof, R.: Enttäuschte Hoffnungen – Die aktuelle Situation der Business Angels in Deutschland, Oktober-Ausgabe 2007, S.78-79. (3) Siemon, C.: Innovations- und Gründungsfinanzierung: Zur Koexistenz informeller und formeller Finanzierungsnetzwerke, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 2007, S. 191-193. (4) Günther, U. und Kirchhof, R.: Enttäuschte Hoffnungen – Die aktuelle Situation der Business Angels in Deutschland, Oktober-Ausgabe 2007, S.78-79.

von Cord Siemon
29.10.07 19:02 (Übernommen am 25.11.2007)

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